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Satzung des Griffon-Club e.V.

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(beschlossen in der außerordentlichen Generalversammlung am 26. September 1970,

ergänzt durch GV vom 5. Mai 1979 und 26. April 1991 und Mitgliederversammlung am 23. April 2004 und Mitgliederversammlung am 25. April 2015)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Griffon-Club e. V.
  2. Der Sitz des Griffon-Club e.V. ist Worms, er ist beim Amtsgericht Worms unter der Nummer VR 419 – 04. November 2004 im Vereinsregister eingetragen unter der laufenden Nr. 13.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verein

  1. Der am 29. Juli 1888 in Mainz gegründete Griffon-Club ist ein Zuchtverein für Jagdgebrauchshunde. Er vereinigt Züchter und Freunde des rauhaarigen Vorstehhundes Griffon, nachstehend nur Gr genannt, mit dem Ziele den Gr nach den beim FCI hinterlegten Standard zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Eigenschaften zu pflegen, um der waidgerechten Jagd und somit dem Schutz des Wildes zu dienen.
  2. Der Griffon-Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 Abgabenordnung (AO). Der Griffon-Club ist selbstlos tätig. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige, hohe Vergütungen begünstigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorstand für einzelne Projekte entgeltliche Aufträge vergeben kann.
  3. Die Arbeit innerhalb des Griffon-Clubs wird geregelt
      1. durch die Satzung
      2. durch die Zuchtordnung
      3. durch sonstige Ordnungen
  4. Der Griffon-Club ist Mitglied des Jagdgebrauchshunde-Verbandes ( JGHV) und des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH). Deren Satzungen und Ordnungen sind in der jeweils geltenden Fassung für den Griffon-Club und seine Mitglieder verbindlich.

 

§ 3 Zuchtbuch, Zwingerbuchverzeichnis und Zuchtordnung

     Der Griffon-Club führt ein eigenes Zuchtbuch und ein Verzeichnis der von ihm geschützten Zwingernamen. Das Weitere regelt die Zuchtordnung.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Griffon-Clubs kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Wer gewerbsmäßig den An- und Verkauf von Hunden betreibt und/oder dabei ersichtlich den Zwecken und Zielen des Clubs nach § 2, Ziffer 2 zuwiderhandelt, ist vom Erwerb der Mitgliedschaft, der Nutzung des Zuchtbuches sowie von den Veranstaltungen des Griffon-Clubs ausgeschlossen. Zwecks Aufnahme hat jedes Mitglied eine Beitragserklärung zu unterzeichnen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erst mit Zahlung des ersten Jahresbeitrages wird die Mitgliedschaft wirksam. Die Namen der neuen Mitglieder sind allen Club-Mitgliedern bekannt zu geben. (Mitteilungsblatt). Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages werden die Satzung des Vereins, sowie die Satzungen und Ordnungen des JGHV anerkannt.
  3. Jedes Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten (unbeschadet des § 5)
  4. Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
  5. Neu aufzunehmende Mitglieder haben ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Eintrittes den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
  6. Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des 1. Quartals eines jeden Jahres in einer Summe –per Banklastschrift – an den Griffon-Club zu entrichten.
  7. Alle Mitglieder, die das 70. Lebensjahr erreicht haben und 40 Jahre Mitglied sind, sind beitragsfrei.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft des Griffon-Club kann natürlichen Personen für besondere Verdienste um die Jagdkynologie und die Aufgaben und Ziele des Griffon-Clubs nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand spätestens 1 Monat vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
  3. Durch Ausschluss. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
    a) es rechtskräftig wegen eines Verbrechens bestraft worden ist,
    b) es gegen die Satzung oder Zuchtordnung verstößt

c) es schuldhaft die Interessen des Griffon-Clubs schädigt,
d) es mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Bei Verstößen gegen die Satzung und die Ordnungen des Griffon-Club sowie bei vereinsschädigendem Verhalten kann gegenüber Mitgliedern durch den Vorstand eine Vereinsstrafe ausgesprochen werden.

Als Vereinsstrafen sind möglich:
-         
Belehrung
-         
Verwarnung
-         
Befristete oder dauerhafte Zucht- und/oder Zuchtbuchsperre
-         
Verbot auf Zeit oder auf Dauer ein Vereinsamt zu bekleiden
-         
Amtsenthebung
-         
Ausschluss aus dem Griffon – Club
-         
Bei einem Zuchtrichter kann neben den zuvor genannten Strafen auch auf Zeit oder auf Dauer die Tätigkeit als Zuchtrichter untersagt werden. Diese Untersagung ist dem VDH und JGHV mitzuteilen.

 

Ein Ausschluss kommt u.a. in Betracht, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Griffon-Club vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder schädigt

-         
vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinsordnungen verstößt
-         
sich vereinswidrig verhält. Hierzu gehört u.a. mehrfaches ehrenrühriges Verhalten gegenüber einem Amtsträger oder haltlose Verdächtigungen eines anderen Mitglieds
-         
vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstößt

Eine Vereinsstrafe hat sich nach Art und Schwere des Verstoßes sowie dessen Folgen und an der subjektiven Verwerfbarkeit der Zuwiderhandlung zu orientieren. ( Grundsatz der Verhältnismäßigkeit )

 

Für die Verhängung einer Vereinsstrafe ist der Vorstand nach durchgeführten Ermittlungen zuständig. Dieser hat dem betroffenen Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) zu geben.
Hält der Vorstand eine Strafe für geboten, so verhängt er sie, andernfalls stellt er das Verfahren ein. Der mit Gründen versehene Bescheid über eine Vereinsstrafe ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Der Betroffene kann gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Zugang das VDH Verbandsgericht anrufen. Das Verfahren richtet sich dann nach der VDH – Verbandsgerichtsordnung, die Bestandteil der Satzung des VDH ist. Ergänzend gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

 Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere das Recht auf Zwingerschutz.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich satzungsgerecht zu verhalten und die Ziele des Griffon-Clubs zu fördern.

 

§ 8 Organe

   Der Griffon-Club e. V. hat folgende Organe:

1.Die Mitgliederversammlung
2.Den Vorstand
3.Den erweiterten Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Griffon-Clubs. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) in der Zeit April/Mai statt, mit folgenden Aufgaben:

a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
b) Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre). Die Wahl des 1. Vorsitzenden muss geheim (Stimmzettel), die der übrigen Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter kann per Akklamation erfolgen.
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Wahl von 2 Kassenprüfern
e) Beschlussfassung über Anträge. Alle Anträge sind zuvor im offiziellen Mitteilungsblatt des Griffon-Club bekanntzugeben und dazu mindestens zwei Wochen vor Redaktionsschluss der Ausgabe, in der die Einladung zur Mitgliederversammlung erscheint, beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
f) Erlass und Änderung von Satzung, Zuchtordnung und Geschäftsordnung.
g) Wahl des Ehrenvorsitzenden; Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

b. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich verlangt. Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung sowie der bis Redaktionsschluss eingegangenen Anträge bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch das offizielle Mitteilungsblatt des Griffon-Clubs.

 

Anträge, die nach Reaktionsschluss des Mitteilungsblattes eingehen, können erst auf der übernächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

 c. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung das nächst anwesende Mitglied des Vorstandes entsprechend der in § 10, Absatz 1, aufgeführten Reihenfolge.

Jedes Mitglied hat eine Stimme soweit es seine Beitragspflicht erfüllt hat. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetze und Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.

Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

-    dem 1. und dem 2. Vorsitzenden,

-    dem Schatzmeister

-    dem Zuchtwart

-    dem Stammbuchführer

-    dem Schriftführer

Der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich.

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in die Obliegenheiten der Mitgliederversammlung fallen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient sich der Vorstand der Unterstützung und der Beratung durch den erweiterten Vorstand.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

-    abwickelnd und leitend die Aufgaben des Griffon-Clubs im Sinne des § 2 dieser

             Satzung wahrzunehmen.

-    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.

-    Einberufung der Mitgliederversammlung

-    Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

-    Buchführung und Erstellung von Jahresberichten

-    Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

-    Ernennung oder Entlassung der Landesobleute und des Obmanns für das Verbandsrichterwesen und anderer Funktionsträger (z.B. Redakteur der Mitteilungen, Webmaster)

-    Wahrnehmung der Interessen des Griffon-Clubs gegenüber dem JGHV sowie Mitarbeit in diesem Verband.

-    Festsetzung des Haushaltsplanes

 

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einer Zweidrittel-Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2.Vorsitzende anwesend sind.

Die Amtsdauer des Vorstandes und der Vertreter beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur rechtskräftigen Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich zu einer Vorstandssitzung. Die Sitzung ist mindestens 4 Wochen vorher schriftlich anzukündigen. Bei angekündigter Nichtanwesenheit eines der o.g. Vorstandsmitglieder ist der Stellvertreter einzuladen.

 

§ 11 Erweiterter Vorstand

   Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

-    dem Ehrenvorsitzenden - soweit ernannt,

-    den Stellvertretern

    1. des Schatzmeisters,
    2. des Zuchtwartes,
    3. des Stammbuchführers,
    4. des Schriftführers

-    den Landesobleuten

-    dem Obmann für das Prüfungswesen

Der erweiterte Vorstand arbeitet unterstützend und beratend bei allen Aufgaben des Griffon-Clubs eng mit dem Vorstand zusammen.

 

§ 11 a Kassenprüfer

  1. Vereinsmitglieder, die mit der Prüfung der Kassen betraut werden, dürfen mit dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister nicht verwandt sein.
  2. Sie haben folgende Aufgaben:

- Die rechnerische Überprüfung der Kassenführung

- Die sachliche Überprüfung des Vorstandes

- Die Erstellung eines Prüfberichtes und Vortrag des Berichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung

- Die Beantragung von Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes

3. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei sich ihre Wahlperioden um jeweils 1 Jahr überlappen. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

 

§ 12 Landesgruppen/Obmann für das Verbands-Richterwesen

Der Vorstand ernennt oder entlässt nach Bedarf Obleute für die Landesgruppen.
Die Landesgruppen sind keine eigenständige Untergliederung des Griffon-Clubs.
Aufgabe dieser Obleute ist die Pflege des Kontaktes mit den Mitgliedern des Landes oder Bezirkes.
In Absprache mit dem Vorstand organisieren sie die Abhaltung von Verbandsprüfungen und Zuchtschauen, vertreten den Griffon-Club bei Veranstaltungen bei denen sich der Griffon-Club präsentiert, übernehmen ggf. weitere Aufgaben, soweit hierzu in den Ländern / Bedarf besteht. Ein Kostenzuschuss aus der Clubkasse unter vorheriger Zustimmung des Vorstandes wird gewährt. Verbleibende Beträge sind an die Clubkasse abzuführen.
Der Vorstand ernennt oder entlässt weiterhin den Obmann für das Prüfungswesen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck, mindestens einen Monat vorher schriftlich einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist erforderlich, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder beim Vorstand einen Antrag auf Auflösung des Vereins eingereicht haben. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Sollten so viele Mitglieder nicht anwesend sein, so ist vier Wochen nach der außerordentlichen Mitgliederversammlung über den Antrag auf Auflösung schriftlich abzustimmen. Auch hierbei ist für die Auflösung wieder eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

  3. ´Die Versammlung ernennt einen Liquidator.

 

§ 14 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.

 

§ 15 Sonstiges:

Sämtliche Ordnungen des Griffon-Club, welche das originäre Vereinsgeschehen bestimmen, haben satzungsgleichen Charakter und sind Bestandteile dieser Satzung. Für den Erlass und die Änderungen solcher Regelwerke gelten die Bestimmungen über die Änderung der Vereinssatzung.

Mit den in § 15 der Satzung genannten Ordnungen des Griffon-Clubs, welche das originäre Vereinsgeschehen bestimmen, sind die Zuchtordnung, die Spesenordnung, Disziplinarordnung und die Ordnung für die Formwert-Richter gemeint.

 

§ 16 Regelungen zum Datenschutz:

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail Adresse, und Alter.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Vorstand darf die Namen eines Mitglieds auf seiner Homepage veröffentlichen, wenn dieses der Veröffentlichung nicht widersprochen hat.

Anhang: Für Änderungen, die das Registergericht vorgibt und für redaktionelle Änderungen, ist der Vorstand ausschließlich zuständig.

 

Schlussbemerkung

  1. 1.Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.April 2004 beschlossen. Sie wird nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms rechtswirksam.
  2. 2.Mit dem Datum der Eintragung verlieren die bisherige Satzung, eingetragen am 26. September 1970 unter Register-Nummer VR 419 sowie die dazu ergangenen Ergänzungen, eingetragen am 05. Mai 1979 und am 26. April 1991 ihre Gültigkeit.
  3. 3.Die neue Satzung ist mit Ausgabe der Eintragungsdaten und der Registernummer im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

 

(Veröffentlicht im Mitteilungsblatt Januar 2015 Nr. 129.)

 

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