Rassemerkmale
Eigenschaften
Rassebezeichnung Griffon
gefallene/erwartete Würfe
Zuchtzulassung
Aktive Zwinger
Zuchtrüdenliste
Vorstand
Landesobleute
Redaktion
Richterliste
Satzung
Deutung des Wortes Griffon
Person Korthals
Entstehung des Griffon-Club
Der deutsche Griffon-Club
Griffon-Clubs im Ausland
   
 
   

Satzung des Griffon-Club e.V.

(beschlossen in der außerordentlichen Generalversammlung am 26. September 1970,
ergänzt durch GV vom 5. Mai 1979 und 26. April 1991 und Mitgliederversammlung
am 23. April 2004)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Griffon-Club e. V.
2. Der Sitz des Griffon-Club e.V. ist Worms, er ist beim Amtsgericht Worms unter der Nummer VR 419 - 04. November 2004 im Vereinsregister eingetragen unter der laufenden Nr. 13.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der am 29. Juli 1888 in Mainz gegründete Griffon-Club ist ein Zuchtverein für Jagdgebrauchshunde. Er vereinigt Züchter und Freunde des rauhaarigen Vorstehhundes Griffon, nachstehend nur Gr genannt, mit dem Ziele den Gr nach den beim FCI hinterlegten Standard zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Eigenschaften zu pflegen, um der waidgerechten Jagd und somit dem Schutz des Wildes zu dienen.
2. Der Griffon-Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 Abgabenordnung (AO). Der Griffon-Club ist selbstlos tätig. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige, hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Arbeit innerhalb des Griffon-Clubs wird geregelt
durch die Satzung
durch die Zuchtordnung
4. Der Griffon-Club ist Mitglied des Jagdgebrauchshunde-Verbandes. Dessen Satzung ist in der jeweils geltenden Fassung für den Griffon-Club und seine Mitglieder verbindlich.


§ 3 Zuchtbuch, Zwingerbuchverzeichnis und Zuchtordnung

Der Griffon-Club führt ein eigenes Zuchtbuch und ein Verzeichnis der von ihm
geschützten Zwingernamen. Das Weitere regelt die Zuchtordnung.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Griffon-Clubs kann jede unbescholtene Person werden.
Wer gewerbsmäßig den An- und Verkauf von Hunden betreibt und/oder dabei ersichtlich den Zwecken und Zielen des Clubs nach § 2, Ziffer 2 zuwiderhandelt, ist vom Erwerb der Mitgliedschaft, der Nutzung des Zuchtbuches sowie von den Veranstaltungen des Griffon-Clubs ausgeschlossen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erst mit Zahlung des ersten Jahresbeitrages wird die Mitgliedschaft wirksam. Die Namen der neuen Mitglieder sind allen Club-Mitgliedern bekannt zu geben. (Mitteilungsblatt)
3. Jedes Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten (unbeschadet des § 5)
4. Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
5. Neu aufzunehmende Mitglieder haben ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Eintrittes den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
6. Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des 1. Quartals eines jeden Jahres in einer Summe -per Banklastschrift - an den Griffon-Club zu entrichten.
7. Alle Mitglieder, die das 70. Lebensjahr erreicht haben und 40 Jahre Mitglied sind, sind beitragsfrei.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft des Griffon-Club kann natürlichen Personen für besondere
Verdienste um die Jagdkynologie und die Aufgaben und Ziele des Griffon-Clubs nach
Beschluss durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Tod
2. durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand spätestens 1 Monat vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
3. Durch Ausschluss. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) es rechtskräftig wegen eines Verbrechens bestraft worden ist,
b) es gegen die Satzung oder Zuchtordnung verstößt
c) es schuldhaft die Interessen des Griffon-Clubs schädigt,
d) es mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen zwei
Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Beschluss, die schriftliche Beschwerde
zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig als
letzte Instanz.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere das Recht auf
Zwingerschutz


§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich satzungsgerecht zu verhalten und die Ziele des
Griffon-Clubs zu fördern.

§ 8 Organe

Der Griffon-Club e. V hat folgende Organe:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Den Vorstand
3. Den erweiterten Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Griffon-Clubs. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) in der Zeit April/Mai statt, mit folgenden Aufgaben:

a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
b) Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre). Die Wahl des 1. Vorsitzenden muss geheim
(Stimmzettel), die der übrigen Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter kann per
Akklamation erfolgen.
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über Anträge. Anträge sind mindestens 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen.
f) Erlass und Änderung von Satzung, Zuchtordnung und Geschäftsordnung.
g) Wahl des Ehrenvorsitzenden; Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

b. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich verlangt. Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung sowie der bis Redaktionsschluss eingegangenen Anträge bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch das offizielle Mitteilungsblatt des Griffon-Clubs.

Anträge, die nach Redaktionsschluss des Mitteilungsblattes fristgerecht eingehen, werden der Mitgliederversammlung als Tischvorlage zugeleitet.

c. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.oder 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung das nächst anwesende Mitglied des Vorstandes entsprechend der in § 10, Absatz 1, aufgeführten Reihenfolge.

Jedes Mitglied hat eine Stimme soweit es seine Beitragspflicht erfüllt hat. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetze und Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.

Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.


§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

- dem 1. und dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister
- dem Hauptzuchtwart
- dem Stammbuchführer
- dem Schriftführer

Der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich.

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in die Obliegenheiten der Mitgliederversammlung fallen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient sich der Vorstand der Unterstützung und der Beratung durch den erweiterten Vorstand.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

- abwickelnd und leitend die Aufgaben des Griffon-Clubs im Sinne des § 2 dieser
Satzung wahrzunehmen.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung und Erstellung von Jahresberichten
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung oder Entlassung der Landesobleute und des Obmanns für das Verbandsrichterwesen und anderer Funktionsträger (z.B. Redakteur der Mitteilungen, Webmaster)
- Wahrnehmung der Interessen des Griffon-Clubs gegenüber dem JGHV sowie Mitarbeit in diesem Verband.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einer Zweidrittel-Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2.Vorsitzende anwesend sind.

Die Amtsdauer des Vorstandes und der Vertreter beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur rechtskräftigen Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich zu einer Vorstandssitzung. Die Sitzung ist mindestens 4 Wochen vorher schriftlich anzukündigen.
Bei angekündigter Nichtanwesenheit eines der o.g. Vorstandsmitglieder ist der Stellvertreter einzuladen.

§ 11 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

- dem Ehrenvorsitzenden - soweit ernannt,
- den Stellvertretern
des Schatzmeisters,
des Hauptzuchtwartes,
des Stammbuchführers,
des Schriftführers
- den Landesobleuten
- dem Obmann für das Verbands-Richterwesen.

Der erweiterte Vorstand arbeitet unterstützend und beratend bei allen Aufgaben des Griffon-Clubs eng mit dem Vorstand zusammen.


§ 12 Landesgruppen/Obmann für das Verbands-Richterwesen

Der Vorstand ernennt oder entlässt nach Bedarf Obleute für die Landesgruppen,
Die Landesgruppen sind keine eigenständige Untergliederung des Griffon-Clubs.
Aufgabe dieser Obleute ist die Pflege des Kontaktes mit den Mitgliedern des Landes oder Bezirkes.
In Absprache mit dem Vorstand organisieren sie die Abhaltung von Verbandsprüfungen und Zuchtschauen, vertreten den Griffon-Club bei Veranstaltungen bei denen sich der Griffon-Club präsentiert, übernehmen ggf. weitere Aufgaben, soweit hierzu in den Ländern besteht. Kostenzuschuss aus der Clubkasse unter vorheriger Zustimmung des Vorstandes wird gewährt. Verbleibende Beträge sind an die Clubkasse abzuführen.
Der Vorstand ernennt oder entlässt weiterhin den Obmann für das Verbands-Richterwesen.


§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck, mindestens einen Monat vorher schriftlich einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist erforderlich, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder beim Vorstand einen Antrag auf Auflösung des Vereins eingereicht haben. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Sollten so viele Mitglieder nicht anwesend sein, so ist vier Wochen nach der außerordentlichen Mitgliederversammlung über den Antrag auf Auflösung schriftlich abzustimmen. Auch hierbei ist für die Auflösung wieder eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

3. Die Versammlung ernennt einen Liquidator.


§ 14 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.


Schlussbemerkung

1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.April 2004 beschlossen. Sie wird nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms rechtswirksam.
2. Mit dem Datum der Eintragung verlieren die bisherige Satzung, eingetragen am 26. September 1970 unter Register-Nummer VR 419 sowie die dazu ergangenen Ergänzungen, eingetragen am 05. Mai 1979 und am 26. April 1991 ihre Gültigkeit.
3. Die neue Satzung ist mit Ausgabe der Eintragungsdaten und der Registernummer im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(Veröffentlicht im Mitteilungsblatt Januar 2005 Nr. 109.)

nach oben

« zurück

 


© 2007 by Griffon-Club von 1888 e.V. I webdesign by www.vjdesign.de