(beschlossen
in der außerordentlichen Generalversammlung am
26. September 1970,
ergänzt durch GV vom 5. Mai 1979 und 26. April
1991 und Mitgliederversammlung
am 23. April 2004)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen Griffon-Club e. V.
2. Der Sitz des Griffon-Club e.V. ist Worms, er ist
beim Amtsgericht Worms unter der Nummer VR 419 - 04.
November 2004 im Vereinsregister eingetragen unter der
laufenden Nr. 13.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1.
Der am 29. Juli 1888 in Mainz gegründete Griffon-Club
ist ein Zuchtverein für Jagdgebrauchshunde. Er
vereinigt Züchter und Freunde des rauhaarigen Vorstehhundes
Griffon, nachstehend nur Gr genannt, mit dem Ziele den
Gr nach den beim FCI hinterlegten Standard zu züchten,
sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen
Eigenschaften zu pflegen, um der waidgerechten Jagd
und somit dem Schutz des Wildes zu dienen.
2. Der Griffon-Club verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§
51 - 68 Abgabenordnung (AO). Der Griffon-Club ist selbstlos
tätig. Mittel des Clubs dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Clubs.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige,
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Arbeit innerhalb des Griffon-Clubs wird geregelt
durch die Satzung
durch die Zuchtordnung
4. Der Griffon-Club ist Mitglied des Jagdgebrauchshunde-Verbandes.
Dessen Satzung ist in der jeweils geltenden Fassung
für den Griffon-Club und seine Mitglieder verbindlich.
§ 3 Zuchtbuch, Zwingerbuchverzeichnis und Zuchtordnung
Der Griffon-Club führt ein eigenes Zuchtbuch und
ein Verzeichnis der von ihm
geschützten Zwingernamen. Das Weitere regelt die
Zuchtordnung.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Griffon-Clubs kann jede unbescholtene Person
werden.
Wer gewerbsmäßig den An- und Verkauf von
Hunden betreibt und/oder dabei ersichtlich den Zwecken
und Zielen des Clubs nach § 2, Ziffer 2 zuwiderhandelt,
ist vom Erwerb der Mitgliedschaft, der Nutzung des Zuchtbuches
sowie von den Veranstaltungen des Griffon-Clubs ausgeschlossen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Erst mit Zahlung des ersten Jahresbeitrages wird die
Mitgliedschaft wirksam. Die Namen der neuen Mitglieder
sind allen Club-Mitgliedern bekannt zu geben. (Mitteilungsblatt)
3. Jedes Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten (unbeschadet
des § 5)
4. Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung
festgesetzt.
5. Neu aufzunehmende Mitglieder haben ohne Rücksicht
auf den Zeitpunkt ihres Eintrittes den vollen Jahresbeitrag
zu entrichten.
6. Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des 1. Quartals
eines jeden Jahres in einer Summe -per Banklastschrift
- an den Griffon-Club zu entrichten.
7. Alle Mitglieder, die das 70. Lebensjahr erreicht
haben und 40 Jahre Mitglied sind, sind beitragsfrei.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft des Griffon-Club kann natürlichen
Personen für besondere
Verdienste um die Jagdkynologie und die Aufgaben und
Ziele des Griffon-Clubs nach
Beschluss durch die Mitgliederversammlung verliehen
werden. Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
1.
durch Tod
2. durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand spätestens
1 Monat vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich
zu erklären und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
wirksam.
3. Durch Ausschluss. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn
a) es rechtskräftig wegen eines Verbrechens bestraft
worden ist,
b) es gegen die Satzung oder Zuchtordnung verstößt
c) es schuldhaft die Interessen des Griffon-Clubs schädigt,
d) es mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als ein
Jahr im Rückstand ist.
Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen
binnen zwei
Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Beschluss,
die schriftliche Beschwerde
zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig als
letzte Instanz.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte,
insbesondere das Recht auf
Zwingerschutz
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich satzungsgerecht
zu verhalten und die Ziele des
Griffon-Clubs zu fördern.
§
8 Organe
Der Griffon-Club e. V hat folgende Organe:
1.
Die Mitgliederversammlung
2. Den Vorstand
3. Den erweiterten Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
a.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Griffon-Clubs. Alljährlich findet mindestens eine
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
in der Zeit April/Mai statt, mit folgenden Aufgaben:
a)
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
b) Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre). Die Wahl des
1. Vorsitzenden muss geheim
(Stimmzettel), die der übrigen Vorstandsmitglieder
und deren Stellvertreter kann per
Akklamation erfolgen.
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über Anträge. Anträge
sind mindestens 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden
einzureichen.
f) Erlass und Änderung von Satzung, Zuchtordnung
und Geschäftsordnung.
g) Wahl des Ehrenvorsitzenden; Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
b.
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn
der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks
und der Gründe dies schriftlich verlangt. Alle
Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens
vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter
Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung sowie
der bis Redaktionsschluss eingegangenen Anträge
bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch das
offizielle Mitteilungsblatt des Griffon-Clubs.
Anträge,
die nach Redaktionsschluss des Mitteilungsblattes fristgerecht
eingehen, werden der Mitgliederversammlung als Tischvorlage
zugeleitet.
c.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der 1.oder 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung das
nächst anwesende Mitglied des Vorstandes entsprechend
der in § 10, Absatz 1, aufgeführten Reihenfolge.
Jedes
Mitglied hat eine Stimme soweit es seine Beitragspflicht
erfüllt hat. Alle Beschlüsse werden, soweit
Gesetze und Satzung nichts anderes vorschreiben, mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
gefasst. Bei Berechnung der Stimmenmehrheit zählen
nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Alle Beschlüsse sind
in einer Niederschrift über die Versammlung, die
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist, festzuhalten.
Zu
einem Beschluss über die Änderung der Satzung
bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus
-
dem 1. und dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister
- dem Hauptzuchtwart
- dem Stammbuchführer
- dem Schriftführer
Der
1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung, die
nicht nachgewiesen werden muss, der 2. Vorsitzende vertreten
den Verein gerichtlich und außerordentlich.
Der
Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht in die Obliegenheiten
der Mitgliederversammlung fallen. Zur Erfüllung
dieser Aufgaben bedient sich der Vorstand der Unterstützung
und der Beratung durch den erweiterten Vorstand.
Der
Vorstand hat folgende Aufgaben:
-
abwickelnd und leitend die Aufgaben des Griffon-Clubs
im Sinne des § 2 dieser
Satzung wahrzunehmen.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung
der Tagesordnungen.
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung
- Buchführung und Erstellung von Jahresberichten
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern
- Ernennung oder Entlassung der Landesobleute und des
Obmanns für das Verbandsrichterwesen und anderer
Funktionsträger (z.B. Redakteur der Mitteilungen,
Webmaster)
- Wahrnehmung der Interessen des Griffon-Clubs gegenüber
dem JGHV sowie Mitarbeit in diesem Verband.
Beschlüsse
des Vorstandes werden mit einer Zweidrittel-Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende
oder dessen Vertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der
1. oder der 2.Vorsitzende anwesend sind.
Die
Amtsdauer des Vorstandes und der Vertreter beträgt
drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur rechtskräftigen
Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der
Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich
zu einer Vorstandssitzung. Die Sitzung ist mindestens
4 Wochen vorher schriftlich anzukündigen.
Bei angekündigter Nichtanwesenheit eines der o.g.
Vorstandsmitglieder ist der Stellvertreter einzuladen.
§
11 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
-
dem Ehrenvorsitzenden - soweit ernannt,
- den Stellvertretern
des Schatzmeisters,
des Hauptzuchtwartes,
des Stammbuchführers,
des Schriftführers
- den Landesobleuten
- dem Obmann für das Verbands-Richterwesen.
Der
erweiterte Vorstand arbeitet unterstützend und
beratend bei allen Aufgaben des Griffon-Clubs eng mit
dem Vorstand zusammen.
§ 12 Landesgruppen/Obmann für das Verbands-Richterwesen
Der
Vorstand ernennt oder entlässt nach Bedarf Obleute
für die Landesgruppen,
Die Landesgruppen sind keine eigenständige Untergliederung
des Griffon-Clubs.
Aufgabe dieser Obleute ist die Pflege des Kontaktes
mit den Mitgliedern des Landes oder Bezirkes.
In Absprache mit dem Vorstand organisieren sie die Abhaltung
von Verbandsprüfungen und Zuchtschauen, vertreten
den Griffon-Club bei Veranstaltungen bei denen sich
der Griffon-Club präsentiert, übernehmen ggf.
weitere Aufgaben, soweit hierzu in den Ländern
besteht. Kostenzuschuss aus der Clubkasse unter vorheriger
Zustimmung des Vorstandes wird gewährt. Verbleibende
Beträge sind an die Clubkasse abzuführen.
Der Vorstand ernennt oder entlässt weiterhin den
Obmann für das Verbands-Richterwesen.
§ 13 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich
zu diesem Zweck, mindestens einen Monat vorher schriftlich
einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Dabei ist erforderlich, dass mindestens
ein Drittel der Mitglieder beim Vorstand einen Antrag
auf Auflösung des Vereins eingereicht haben. Zu
einem Beschluss über die Auflösung des Vereins
bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher
Mitglieder. Sollten so viele Mitglieder nicht anwesend
sein, so ist vier Wochen nach der außerordentlichen
Mitgliederversammlung über den Antrag auf Auflösung
schriftlich abzustimmen. Auch hierbei ist für die
Auflösung wieder eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert
der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt
werden.
3.
Die Versammlung ernennt einen Liquidator.
§ 14 Gerichtsstand
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist
der Sitz des Vereins.
Schlussbemerkung
1.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.April
2004 beschlossen. Sie wird nach Eintrag in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Worms rechtswirksam.
2. Mit dem Datum der Eintragung verlieren die bisherige
Satzung, eingetragen am 26. September 1970 unter Register-Nummer
VR 419 sowie die dazu ergangenen Ergänzungen, eingetragen
am 05. Mai 1979 und am 26. April 1991 ihre Gültigkeit.
3. Die neue Satzung ist mit Ausgabe der Eintragungsdaten
und der Registernummer im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(Veröffentlicht
im Mitteilungsblatt Januar 2005 Nr. 109.)
nach
oben
«
zurück