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(beschlossen in der außerordentlichen
Generalversammlung am 26. September 1970,
ergänzt durch GV vom 5. Mai 1979 und 26. April
1991 und Mitgliederversammlung
am 23. April 2004)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Griffon-Club
e. V.
2. Der Sitz des Griffon-Club e.V. ist Worms, er ist
beim Amtsgericht Worms unter der Nummer VR 419 - 04.
November 2004 im Vereinsregister eingetragen unter
der laufenden Nr. 13.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der am 29. Juli 1888 in Mainz gegründete
Griffon-Club ist ein Zuchtverein für Jagdgebrauchshunde.
Er vereinigt Züchter und Freunde des rauhaarigen
Vorstehhundes Griffon, nachstehend nur Gr genannt,
mit dem Ziele den Gr nach den beim FCI hinterlegten
Standard zu züchten, sein ursprüngliches
Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Eigenschaften
zu pflegen, um der waidgerechten Jagd und somit dem
Schutz des Wildes zu dienen.
2. Der Griffon-Club verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 51 - 68 Abgabenordnung (AO). Der
Griffon-Club ist selbstlos tätig. Mittel des
Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen des Clubs. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige,
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Arbeit innerhalb des Griffon-Clubs wird geregelt
durch die Satzung
durch die Zuchtordnung
4. Der Griffon-Club ist Mitglied des Jagdgebrauchshunde-Verbandes.
Dessen Satzung ist in der jeweils geltenden Fassung
für den Griffon-Club und seine Mitglieder verbindlich.
§ 3 Zuchtbuch, Zwingerbuchverzeichnis
und Zuchtordnung
Der Griffon-Club führt ein eigenes
Zuchtbuch und ein Verzeichnis der von ihm
geschützten Zwingernamen. Das Weitere regelt
die Zuchtordnung.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Griffon-Clubs kann jede
unbescholtene Person werden.
Wer gewerbsmäßig den An- und Verkauf von
Hunden betreibt und/oder dabei ersichtlich den Zwecken
und Zielen des Clubs nach § 2, Ziffer 2 zuwiderhandelt,
ist vom Erwerb der Mitgliedschaft, der Nutzung des
Zuchtbuches sowie von den Veranstaltungen des Griffon-Clubs
ausgeschlossen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Erst mit Zahlung des ersten Jahresbeitrages wird die
Mitgliedschaft wirksam. Die Namen der neuen Mitglieder
sind allen Club-Mitgliedern bekannt zu geben. (Mitteilungsblatt)
3. Jedes Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten
(unbeschadet des § 5)
4. Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung
festgesetzt.
5. Neu aufzunehmende Mitglieder haben ohne Rücksicht
auf den Zeitpunkt ihres Eintrittes den vollen Jahresbeitrag
zu entrichten.
6. Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des 1. Quartals
eines jeden Jahres in einer Summe -per Banklastschrift
- an den Griffon-Club zu entrichten.
7. Alle Mitglieder, die das 70. Lebensjahr erreicht
haben und 40 Jahre Mitglied sind, sind beitragsfrei.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft des Griffon-Club
kann natürlichen Personen für besondere
Verdienste um die Jagdkynologie und die Aufgaben und
Ziele des Griffon-Clubs nach
Beschluss durch die Mitgliederversammlung verliehen
werden. Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod
2. durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand spätestens
1 Monat vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich
zu erklären und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
wirksam.
3. Durch Ausschluss. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn
a) es rechtskräftig wegen eines Verbrechens bestraft
worden ist,
b) es gegen die Satzung oder Zuchtordnung verstößt
c) es schuldhaft die Interessen des Griffon-Clubs
schädigt,
d) es mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als
ein Jahr im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht
dem Ausgeschlossenen binnen zwei
Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Beschluss,
die schriftliche Beschwerde
zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig als
letzte Instanz.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen
alle Rechte, insbesondere das Recht auf
Zwingerschutz
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich
satzungsgerecht zu verhalten und die Ziele des
Griffon-Clubs zu fördern.
§ 8 Organe
Der Griffon-Club e. V hat folgende Organe:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Den Vorstand
3. Den erweiterten Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung ist das
oberste Organ des Griffon-Clubs. Alljährlich
findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) in der Zeit April/Mai statt,
mit folgenden Aufgaben:
a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
b) Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre). Die Wahl
des 1. Vorsitzenden muss geheim
(Stimmzettel), die der übrigen Vorstandsmitglieder
und deren Stellvertreter kann per
Akklamation erfolgen.
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Beschlussfassung über Anträge. Anträge
sind mindestens 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden
einzureichen.
f) Erlass und Änderung von Satzung, Zuchtordnung
und Geschäftsordnung.
g) Wahl des Ehrenvorsitzenden; Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
b. Der Vorstand kann von sich aus eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
er muss dies, wenn der zehnte Teil der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich
verlangt. Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen
sind mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt der
Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der
Tagesordnung sowie der bis Redaktionsschluss eingegangenen
Anträge bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt
durch das offizielle Mitteilungsblatt des Griffon-Clubs.
Anträge, die nach Redaktionsschluss
des Mitteilungsblattes fristgerecht eingehen, werden
der Mitgliederversammlung als Tischvorlage zugeleitet.
c. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der 1.oder 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung
das nächst anwesende Mitglied des Vorstandes
entsprechend der in § 10, Absatz 1, aufgeführten
Reihenfolge.
Jedes Mitglied hat eine Stimme soweit
es seine Beitragspflicht erfüllt hat. Alle Beschlüsse
werden, soweit Gesetze und Satzung nichts anderes
vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst. Bei Berechnung der Stimmenmehrheit
zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Beschlüsse
sind in einer Niederschrift über die Versammlung,
die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist, festzuhalten.
Zu einem Beschluss über die Änderung
der Satzung bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. und dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister
- dem Hauptzuchtwart
- dem Stammbuchführer
- dem Schriftführer
Der 1. Vorsitzende und im Falle seiner
Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss,
der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich
und außerordentlich.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht in die
Obliegenheiten der Mitgliederversammlung fallen. Zur
Erfüllung dieser Aufgaben bedient sich der Vorstand
der Unterstützung und der Beratung durch den
erweiterten Vorstand.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- abwickelnd und leitend die Aufgaben
des Griffon-Clubs im Sinne des § 2 dieser
Satzung wahrzunehmen.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung
der Tagesordnungen.
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung
- Buchführung und Erstellung von Jahresberichten
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern
- Ernennung oder Entlassung der Landesobleute und
des Obmanns für das Verbandsrichterwesen und
anderer Funktionsträger (z.B. Redakteur der Mitteilungen,
Webmaster)
- Wahrnehmung der Interessen des Griffon-Clubs gegenüber
dem JGHV sowie Mitarbeit in diesem Verband.
Beschlüsse des Vorstandes werden
mit einer Zweidrittel-Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
4 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2.Vorsitzende
anwesend sind.
Die Amtsdauer des Vorstandes und der
Vertreter beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt
bis zur rechtskräftigen Neuwahl seines Nachfolgers
im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand trifft sich mindestens
einmal jährlich zu einer Vorstandssitzung. Die
Sitzung ist mindestens 4 Wochen vorher schriftlich
anzukündigen.
Bei angekündigter Nichtanwesenheit eines der
o.g. Vorstandsmitglieder ist der Stellvertreter einzuladen.
§ 11 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen
aus
- dem Ehrenvorsitzenden - soweit ernannt,
- den Stellvertretern
des Schatzmeisters,
des Hauptzuchtwartes,
des Stammbuchführers,
des Schriftführers
- den Landesobleuten
- dem Obmann für das Verbands-Richterwesen.
Der erweiterte Vorstand arbeitet unterstützend
und beratend bei allen Aufgaben des Griffon-Clubs
eng mit dem Vorstand zusammen.
§ 12 Landesgruppen/Obmann für
das Verbands-Richterwesen
Der Vorstand ernennt oder entlässt
nach Bedarf Obleute für die Landesgruppen,
Die Landesgruppen sind keine eigenständige Untergliederung
des Griffon-Clubs.
Aufgabe dieser Obleute ist die Pflege des Kontaktes
mit den Mitgliedern des Landes oder Bezirkes.
In Absprache mit dem Vorstand organisieren sie die
Abhaltung von Verbandsprüfungen und Zuchtschauen,
vertreten den Griffon-Club bei Veranstaltungen bei
denen sich der Griffon-Club präsentiert, übernehmen
ggf. weitere Aufgaben, soweit hierzu in den Ländern
besteht. Kostenzuschuss aus der Clubkasse unter vorheriger
Zustimmung des Vorstandes wird gewährt. Verbleibende
Beträge sind an die Clubkasse abzuführen.
Der Vorstand ernennt oder entlässt weiterhin
den Obmann für das Verbands-Richterwesen.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck,
mindestens einen Monat vorher schriftlich einberufenen,
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Dabei ist erforderlich, dass mindestens ein
Drittel der Mitglieder beim Vorstand einen Antrag
auf Auflösung des Vereins eingereicht haben.
Zu einem Beschluss über die Auflösung des
Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln
sämtlicher Mitglieder. Sollten so viele Mitglieder
nicht anwesend sein, so ist vier Wochen nach der außerordentlichen
Mitgliederversammlung über den Antrag auf Auflösung
schriftlich abzustimmen. Auch hierbei ist für
die Auflösung wieder eine Zweidrittel-Mehrheit
erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt
werden.
3. Die Versammlung ernennt einen Liquidator.
§ 14 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.
Schlussbemerkung
1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
am 23.April 2004 beschlossen. Sie wird nach Eintrag
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms rechtswirksam.
2. Mit dem Datum der Eintragung verlieren die bisherige
Satzung, eingetragen am 26. September 1970 unter Register-Nummer
VR 419 sowie die dazu ergangenen Ergänzungen,
eingetragen am 05. Mai 1979 und am 26. April 1991
ihre Gültigkeit.
3. Die neue Satzung ist mit Ausgabe der Eintragungsdaten
und der Registernummer im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(Veröffentlicht im Mitteilungsblatt
Januar 2005 Nr. 109.)
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